Geschäftsordnung
des Vorstandes des
MTV "Jahn" Schladen e.V. 1895
Gemäß § 10 Abs. 8 der Satzung des MTV "Jahn" Schladen e.V. von 1895 hat sich der Vorstand des Vereins eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung sind die Geschäftsverteilung zwischen geschäftsführendem Vorstand, engerem Vorstand und Gesamtvorstand sowie die Berufung von Beisitzern zu regeln. Bestandteil der Geschäftsordnung ist als Anlage 1 der Geschäftsverteilungsplan.
Der Gesamtvorstand hat sich in seiner Sitzung am 07.02.2000 die nachstehende Geschäftsordnung (nachfolgend: GO ) gegeben.
Letzte Änderung erfolgte am 13.03.2013
§ 1
Mitgliederversammlung
Die Einladung mit den Tagesordnungspunkten wird im Aushangskasten, an dem Vereinsheim an der Franz-Kaufmann-Str. 35, fristgerecht ausgehängt.
Zusätzlich wird die Einladung auch in dem Aushangskasten der Gemeinde Schladen-Werla an der Bahnhofsstr. ausgehängt. Die Einladung (ohne Tagesordnungspunkte wird zusätzlich noch im Anzeigenblatt veröffentlicht.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung kann nach 6 Wochen der Mitgliederversammlung, nach Absprache beim 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden, eingesehen werden. Des Weiteren liegt das Protokoll bei der nächsten Mitgliederversammlung vorher aus und kann eingesehen werden. Gibt es keine Einwände, ist es automatisch genehmigt.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (§ 9 der Vereinssatzung).
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt sie aus.
Die Mitgliederversammlung gibt mit dem Beschluss über den Haushalt den finanziellen Rahmen für das Geschäftsjahr vor. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (§ 15 der Vereinssatzung).
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen. Bei Zu-stimmung zum Bericht über das vergangene Geschäftsjahr erteilt die Mitgliederver-sammlung auf Antrag eines Vereinsmitgliedes dem Vorstand Entlastung. Die Ab-stimmung erfolgt gem. § 9 Abs. 7 der Vereinssatzung mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Gleiches gilt für die Kassenprüfung (§ 14 Abs. 2 der Vereinssatzung, § 15 GO).
§ 2
Vorstand
Gemäß § 10 der Vereinssatzung gliedert sich der Vorstand wie folgt:
1. Geschäftsführende Vorstand (§ 3 GO)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden (§ 4 GO),
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (§ 5 GO)
c) dem Schatzmeister (§ 6 GO).
2. Vorstand im engeren Sinne (§ 7 GO)
Außer dem geschäftsführenden Vorstand gehören dem Vorstand im engeren Sinne der Schriftwart (§ 8 GO) und der Sportwart (§ 9 GO) an.
3. Gesamtvorstand (§ 10 GO)
Der Gesamtvorstand besteht zusätzlich aus den Abteilungsleitern (§ 11 GO) der im Verein bestehenden einzelnen Sportabteilungen, den Übungsleitern (§ 13 GO), den Beisitzern (§ 12 GO) und den Ehrenmitgliedern (§ 14 GO) des Vereins.
4. Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Für die nachfolgenden Mitglieder des Gesamtvorstandes gelten ab-weichend besondere Bestimmungen:
- Abteilungsleiter der im Verein bestehenden einzelnen Sportabteilungen (§ 11 GO)
- Beisitzer (§ 12 GO)
- Übungsleiter (§ 13 GO)
- Ehrenmitglieder ( 14 GO) des Vereins
Die Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt (§ 9 Abs. 8 der Vereinssatzung). Hinsichtlich der Amtsdauer gelten für die Vorstandsmitglieder die Grundsätze des § 10 Abs. 5 der Vereinssatzung.
§ 3
Geschäftsführender Vorstand
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils allein Vorstand i.S.d. § 26 BGB (§ 10 Abs. 4 der Vereinssatzung; alleinige Vertretungsberechtigung der drei Mitglieder). Im Innenverhältnis erfolgt eine Verteilung von Zuständigkeiten nach Maßgabe der GO.
Der geschäftsführende Vorstand hat die Mitgliederversammlung über die Entwickl-ungen des Vereins zu unterrichten. Während der ersten ordentlichen Mitgliederver-sammlung eines Geschäftsjahres ist ein Bericht über das vergangene Geschäftsjahr zu geben.
Der geschäftsführende Vorstand kann Eilentscheidungen zum Wohle des Vereins treffen, wenn die Verhältnisse es erfordern. Dem Gesamtvorstand oder der Mit-gliederversammlung ist in der nächsten Sitzung zu berichten.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen in Abgrenzung zum Vorstand im engeren Sinne und zum Gesamtvorstand folgende Einzelaufgaben:
- Entscheidung über Aufnahme von Mitglieder (§ 2 Abs. 2 Vereinssatzung)
- Beschluss und Durchsetzung von Ordnungsmaßnahmen (§ 6 Vereinssatzung)
- Entscheidung über Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis (§ 6 i.V.m. § 3 Abs. 3 Vereinssatzung)
- Kommissarische Berufung von Vorstandsmitgliedern bei Aus-scheiden (§ 10 Abs. 5 Vereinssatzung)
§ 4
Vorsitzender
Der Vorsitzende übt die Leitung des Gesamtvereines aus. Er vertritt den Verein in allen Angelegenheiten (§ 10 Abs. 4 der Vereinssatzung).
Er beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzungen. Nach § 10 Abs. 6 der Vereinssatzung ist er verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandmitglieder verlangt wird.
Insbesondere obliegt dem Vorsitzenden die Planung und Steuerung der Gesamt-entwicklung des Vereins sowie die Repräsentation im Innen- als auch im Aussenverältnis.
Nach der Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes obliegen ihm insbesondere die Personalangelegenheiten (hauptamtliche und nebenamtliche Kräfte), die Klärung von Rechtsfragen sowie die Federführung bei der Sportstättenvergabe. Er vertritt soweit erforderlich die Angehörigen des engeren Vorstandes.
Zur Aufgabenerledigung unmittelbar zugeordnet ist dem Vorsitzenden der Beisitzer, der mit den Aufgaben Haustechnik/Bautechnik/Baumaßnahmen beauftragt ist.
Der Vorsitzende entscheidet im Übrigen in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht einem Gremium durch Satzung oder Geschäftsordnung vorbehalten sind.
§ 5
Stellvertretender Vorsitzender
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein in allen Angelegenheiten (§ 10 Abs. 4 der Vereinssatzung). Im Innenverhältnis gilt dies nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
Nach der Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes obliegen ihm als Einzelauf-gaben die Planung und Durchführung von Veranstaltungen des Gesamtvereins, die Mitgliederwerbung und Betreuung, Versicherungsangelegenheiten und die Öffent-lichkeitsarbeit. Die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Vereinsheimes wird von ihm koordiniert.
Zur Aufgabenerledigung zugeordnet sind dem stellvertretenden Vorsitzenden die Beisitzer, die mit der Unterhaltung und der Bewirtschaftung des Vereinsheimes beauftragt sind.
Der stellvertretende Vorsitzende stimmt die Sportangebote des Vereins sowie die Benutzung des Vereinsheimes ab. Außerdem obliegt ihm die Koordination der Anwerbung und Betreuung von Sponsoren.
§ 6
Schatzmeister
Der Schatzmeister vertritt den Verein in allen Angelegenheiten (§ 10 Abs. 4 der Vereinssatzung). Im Innenverhältnis gilt dies nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
Der Schatzmeister ist für alle Finanzfragen des Vereins verantwortlich.
Nach der Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes obliegen ihm als Einzelaufgaben insbesondere die Sicherung der Liquidität, die Haushaltsplanung und -ausführung, die Erstellung von Kostenplänen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten sowie die Vereinsbuchhaltung mit Bilanzierung. Die Beschlussfassung über die Haushaltsplanung obliegt der Mitgliederversammlung. Während der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres hat der Schatzmeister einen Rechenschaftsbericht (Rechnungsergebnis) über das vergangene Geschäftsjahr zu geben. Der schriftlich fixierte Bericht ist dem Protokoll der Versammlung beizufügen.
Zur Aufgabenerledigung zugeordnet sind dem Schatzmeister der Beisitzer Finanzen und Beisitzer Mitgliederwart.
§ 7
Vorstand im engeren Sinne
Eine Verteilung von Einzelzuständigkeiten der Mitglieder des Vorstandes im engeren Sinne (engerer Vorstand) erfolgt nach Maßgabe der GO.
Dem engeren Vorstand obliegen in Abgrenzung zum geschäftsführenden Vorstand und zum Gesamtvorstand folgende Einzelaufgaben:
- Beschluss über Beitragsermäßigungen (§ 5 Abs. 4 Vereinssatzung)
- Beschluss über Einberufung einer außerordentlichen Mit-gliederversammlung (§ 9 Abs. 4 a Vereinssatzung)
- Berufung von Beisitzern in den Gesamtvorstand (§ 12 GO)
- Antragsrecht nach § 12 Abs. 3 der Vereinssatzung zur eigenständigen Kassenführung und Beitragsregelung einer Abteilung mit anschließender Ausübung der Kontrolle.
§ 8
Schriftwart
Der Schriftwart gehört dem Vorstand im engeren Sinne an.
Ihm obliegt die Protokollführung der Vorstandssitzungen sowie die Anfertigung der Niederschriften über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 5 der Vereinssatzung).
Der Schriftwart ist verantwortlich für den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins. Erführt das Vereinsarchiv und übernimmt Betreuung und Organisation der Vereinsgeschäftsstelle.
§ 9
Sportwart
Der Sportwart gehört dem Vorstand im engeren Sinne an.
Er ist für die Planung und Steuerung der Sportprogramme des Vereins verantwortlich. Dabei koordiniert er die Sporttermine und erstellt den Veranstaltungskalender des Vereins.
Ihm obliegt die Lenkung des Sportbetriebes und der Sportanlagennutzung.
Zum Tätigkeitsbereich des Sportwartes gehört die Erarbeitung von zukunftsweisen-den Perspektiven für die Angebote des Vereins. Dabei ist der Vereinszweck zu beachten und hier insbesondere die intensive sportliche Jugendarbeit in den Vordergrund zu stellen. Er trifft Zielvereinbarungen mit den Abteilungen des Vereins.
§ 10
Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand entscheidet in Grundsatzangelegenheiten soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kontrolliert den geschäftsführenden Vorstand und den engeren Vorstand.
Eine Verteilung von Einzelzuständigkeiten der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt nach Maßgabe der GO.
Dem Gesamtvorstand obliegen in Abgrenzung zum geschäftsführenden Vorstand und zum engeren Vorstand folgende Einzelaufgaben:
- Beschluss über die Bildung von Abteilungen (§ 12 Vereinssatzung)
- Bildung von Ausschüssen und Berufung der Mitglieder (§ 13 Vereinssatzung)
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 10 Vereinssatzung, § 14 GO)
§ 11
Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter gehören dem Gesamtvorstand an.
Sie werden von den Mitgliedern der Abteilung gewählt und von der Mitgliederver-sammlung bestätigt. Ihnen obliegt die Leitung der Abteilungen und damit auch die Verwaltung des jeweiligen Abteilungshaushaltes. Sie sind verantwortlich für die Planung und Steuerung des Übungs- und Wettkampfbetriebes der Abteilung.
Die Abteilungsleiter sorgen für die erforderliche Aus- und Fortbildung in ihrem Verantwortungsbereich. Sie haben zu ihrer Unterstützung die erforderlichen Übungsleiter zu gewinnen. Der Einsatz der Übungsleiter ist mit dem Vorsitzenden abzustimmen.
Die Abteilungsleiter arbeiten vertrauensvoll mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zusammen. Insbesondere sind alle Maßnahmen mit Aussenwirkung zu koordinieren.
§ 12
Beisitzer
Die Beisitzer sind Mitglieder des Gesamtvorstandes. Sie werden vom Vorstand im engeren Sinne berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Beisitzern kann ein bestimmter Aufgaben- oder Geschäftsbereich zugeordnet werden. Eine Berufung zum Beisitzer kann aber auch ohne besonderen Aufgaben- oder Geschäftsbereich erfolgen.
Die Anzahl der Beisitzer ist nicht festgelegt. Zumindest sind jedoch die nachfolgenden Beisitzer zu berufen:
- Beisitzer Finanzen
Der Beisitzer Finanzen unterstützt den Schatzmeister bei seiner Aufgabenerledigung.
- Beisitzer Mitgliederverwaltung (Mitgliederwart)
Der Mitgliederwart ist organisatorisch dem Schatzmeister zugeordnet. Ihm obliegt die Betreuung der Mitglieder sowie die Verwaltung und Auswertung der Mitgliederdatei. Zum Tätigkeitsbereich gehört ausserdem die Überwachung und ggf. Beitreibung der Mitgliedsbeiträge. Über Mahnverfahren ist der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten.
- Beisitzer Gerätepflege und -wartung (Gerätewart)
Der Gerätewart ist für die Verwaltung, Pflege und Wartung der Sportgeräte verantwortlich. Die Vereinsmitglieder sollen ihn bei diesen Tätigkeiten unterstützen.
- Drei Beisitzer Vereinsheim (Vereinsheimbeauftragte)
Zwei Beisitzer sind für die Bewirtschaftung des Vereinsheimes zu bestellen. Ein weiterer Beisitzer ist für die Unterhaltung und Pflege des Vereinsheimes verantwortlich. Im Grundsatz ist das Handeln mit dem stellvertretenden Vorsitzenden abzustimmen.
- Beisitzer Haustechnik/Baumaßnahmen
Der Beisitzer Haustechnik/Baumaßnahmen hat die Funktion eines technischen Leiters bei der Durchführung von Baumaßnahmen. Ihm obliegt die Planung und die Koordination der Ausführung der baulichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Vorsitzenden.
§ 13
Übungsleiter
Die Übungsleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes (§10 Abs. 3 der Vereinssatzung). Die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand ist an die Ausübung der Funktion geknüpft. Sie führen den Übungs- und Wettkampfbetrieb nach Abstimmung mit den Abteilungsleitern durch. Über den Einsatz der Übungsleiter entscheidet abschließend der Vorsitzende. Der Vorsitzende ist auch für die Personalangelegenheiten der Übungsleiter zuständig.
Übungsleiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, können nicht an Beratungen und Entscheidungen mitwirken, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen.
§14
Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Gesamtvorstandes. Sie werden vom Gesamtvorstand ernannt (§ 16 Vereinssatzung).
§ 15
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
Sie haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern alle notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstandes (§ 14 Abs. 2 der Vereinssatzung).
§ 16
Ehrenbeirat
Der Ehrenbeirat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt (§11 der Vereinssatzung).
§ 17
Sitzungen des Vorstandes
Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen die Niederschrift. Sie wird bei der nächsten Sitzung bekanntgegeben.
Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Die Mitgliederversammlung hat die vorstehende Geschäftsordnung Zustimmend zur Kenntnis gegeben.