Satzung das MTV "Jahn" e. V. von 1895 Schladen

(Neufassung vom 13. März 2015)

 

§1
Name, Sitz, Zweck und Farben
1. Der Verein führt den Namen Männer "Turnverein "Jahn" e. V. von 1895 Schladen". Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Schladen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes. Besonders soll die intensive sportliche Jugendarbeit gefördert
werden. Der Satzungszweck wird vorwiegend durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. „Zahlungen gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) sind zulässig.“

3. Die Farben des Vereins sind Grün und Weiß.

§2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 16) entscheidet der Gesamtvorstand.

§3
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2, Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

3. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht innerhalb weiterer drei Monate bezahlt.

§4
Allgemeine Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

1. Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

2. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten, Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und darauf basierende Beschlüsse des Vorstandes umzusetzen.

§5
Beiträge
1. Beitragshöhe: Die Mitgliederversammlung setzt diese mit einfachem Mehrheitsbeschluss fest.

2. Beitragszahlung: Der Beitrag ist mindestens für ein Vierteljahr (Quartalsweise) im Voraus zu zahlen.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Beitragsermäßigung: Sie kann nur durch den engeren Vorstand für einzelne Mitglieder beschlossen werden.

5. Besondere Vereinsumlagen bedürfen der Genehmigung einer Mitgliederversammlung, Abteilungsbeiträge bedürfen der Genehmigung einer Abteilungsversammlung und auch der Zustimmung des engeren Vorstandes.

§6
Ordnungsmaßnahmen
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung.

Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis bei Nichtzahlung von Beiträgen (§ 3 Abs.3) ist keine Ordnungsmaßnahme im Sinne dieser Satzung. Es entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins (Sperre).

3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§7
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Ordnungsmaßnahmen (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenbeirat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenbeirates ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 9)
b) der geschäftsführende Vorstand (§10)
c) der engere Vorstand (§10)
d) der Gesamtvorstand (§10)
e) der Ehrenbeirat (§ 11)


§9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang in den Aushangkästen des Vereins (Franz-Kaufmann-Str. 35 - Schladen). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der engere Vorstand beschließt,
b) 15 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen die Niederschrift.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt.

9. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vomahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

10. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§10
Vorstand
1. Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister.

2. Vorstand im engeren Sinne Außer dem geschäftsführenden Vorstand gehören dem Vorstand im engeren Sinne der Schriftwart und der Sportwart an.

3. Gesamtvorstand Der Gesamtvorstand besteht zusätzlich aus den Abteilungsleitern der im Verein bestehenden einzelnen Sportabteilungen, den Übungsleitern, den Beisitzern und den Ehrenmitglieder des Vereins.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Ist der Stellvertreter verhindert, vertritt ihn der Schatzmeister.

5. Die Mitglieder des geschäftsführenden und des engeren Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein, um z.B. eine gleichzeitige Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu vermeiden. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

6. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

7. Der engere Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsverteilung zwischen geschäftsführendem Vorstand, engerem Vorstand und Gesamtvorstand sowie die Berufung von Beisitzern sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

§11
Ehrenbeirat
Der Ehrenbeirat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

§12
Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

2. Die Abteilungen können zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs? oder Aufnahmebeitrag beschließen (§ 5 Abs.5). Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem engeren Vorstand.

3. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des engeren Vorstandes oder einer Abteilung in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Abteilung zur eigenständigen Kassenführung und Beitragsregelung im Rahmen dieser Satzung ermächtigen. Die Kontrolle obliegt dem engeren Vorstand.

§13
Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Gesamtvorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§14
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch ist nach vier Jahren wenigstens ein Prüfer auszuwechseln. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstandes.

§15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§16
Ehrenmitglieder
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein Mitglied durch den Gesamtvorstand zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.

2. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

§17
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur während einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Schladen-Werla über mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar zur Pflege und Förderung des Amateursports in der Gemeinde Schladen-Werla im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden.

 

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des MTV „Jahn“ e. V. von 1895 Schladen am 13. März 2015 beschlossen.

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisher geltende Satzung des MTV „Jahn“ e. V. von 1895 Schladen in der Fassung vom 01. März 2013 außer Kraft.

 

Schladen, den 13. März 2015

 

1.Vorsitzender gez. Arne Leeker

2. Vorsitzender gez. Klaus Mayer

Schatzmeister gez. Bernward Köbbel

Vorstehende Satzungsänderung wurde am  " 02.09.2015 "  in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.